§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „AORTA“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kleve.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in) und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von interdisziplinären kulturellen Großveranstaltungen, das Bespielen von leerstehenden Ladenlokalen in der Klever Innenstadt und den Aufbau eines „Offenen Raumes“ als interkulturelle Begegnungs- und Veranstaltungsstätte.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch den Zweck des Vereins fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann zur Umsetzung der Satzungszwecke Vereinsordnungen (z. B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung) mit einfacher Mehrheit beschließen und ändern. Der Vorstand kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen, soweit die Mitgliederversammlung ihn hierzu ermächtigt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich (Textform genügt) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind nur aus sachlichen Gründen zulässig und werden kurz begründet. Der/die Bewerber/in kann binnen eines Monats die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung überprüfen lassen.
(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
· bei natürlichen Personen durch Tod,
· bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
· durch Austritt,
· durch Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von zwei Wochen (10 Werktagen) zum jeweiligen Monatsende möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar ist (z. B. grobe Pflichtverletzung, erhebliche Vereinsinteressenbeeinträchtigung). Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit; der Vorstand kann bei gravierenden Fällen die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorläufig ruhen lassen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E‑Mail‑Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
· das Plenum
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie bestellt und kontrolliert den Vorstand, beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung. Das Plenum dient der inhaltlichen, organisatorischen und konzeptionellen Arbeit; bindende Entscheidungen trifft das Plenum nur, soweit die Mitgliederversammlung oder der Vorstand ihm Aufgaben delegiert haben.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
· der/dem 1. Vorsitzenden
· der/dem 2. Vorsitzenden
· der/dem Schatzmeister/in
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus diesen drei Personen.
(2) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Plenums
· Führen der Bücher
· Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
· Durchführung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse
· Satzungsänderungen zur Umsetzung zwingender behördlicher Vorgaben sind auf redaktionelle Anpassungen beschränkt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen. Die Vergütung muss im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften erfolgen und transparent beschlossen werden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Das Plenum und die Mitgliederversammlung können bestimmte Aufgaben an den Vorstand delegieren. Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden in Textform einberufen. Es gilt eine Einberufungsfrist von einer Woche. Sitzungen können als virtuelle Treffen (Video-/Telefonkonferenz) stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende oder deren Stellvertreter/innen, anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Umlaufbeschlüsse in Textform sind möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Abstimmungsform zustimmen.
(7) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person zur/zum Kassenprüfer/in. Diese darf nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/in prüft mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kasse, einschließlich der Bücher und Belege, sachlich und rechnerisch und berichtet schriftlich an den Vorstand und der Mitgliederversammlung. Die/der Kassenprüfer/in ist zur Verschwiegenheit verpflichtet; der Vorstand muss alle notwendigen Unterlagen und Auskünfte zugänglich machen.
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Sie kann als Präsenz-, virtuelle oder als hybride Versammlung abgehalten werden. Bei Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung gibt die Einladung an, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Einwahldaten werden spätestens 24 Stunden vor Beginn mitgeteilt.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tag der Versendung. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind eine Woche vorher einzureichen. Die Ergänzung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Zweckänderung oder Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleitung und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit, findet ein erneuter Wahlgang (ggf. Stichwahl) statt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:
· die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
· die Wahl der/des Kassenprüfer/in
· Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
· Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
· Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen/deren Vertreter/in oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist keiner davon anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Die/der Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand lädt dann innerhalb von 20 Werktagen ein; die Einladung muss in den ersten 5 Werktagen erfolgen. Es gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Das Plenum
(1) Das Plenum findet nach Bedarf, mindestens alle 4 Wochen als Präsenzveranstaltung statt.
(2) Allen Mitgliedern steht die Teilnahme offen. Es wird von einem/r Moderator/in geleitet, die/der im vorangegangenen Plenum gewählt wurde.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die/den Moderator/in, mindestens 5 Werktage vor Termin. Die Tagesordnung wird ebenso angekündigt. Ergibt sich währenddessen Ergänzungsbedarf, werden diese Punkte zu Beginn bekannt gemacht.
(4) Das Plenum ist zuständig für:
· Aufgaben rund um die in § 2 Abs. (3) genannten Maßnahmen (Organisation, Kuratierung, Ideenentwicklung)
· Delegation von Aufgaben an Mitglieder, Gruppen oder Vorstand
Bindende Entscheidungen erhält das Plenum nur, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand dies ausdrücklich delegieren.
(5) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder teilnehmen.
(6) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist zulässig. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur durch interdisziplinäre kulturelle Großveranstaltungen. Die Auflösung und Zweckbestimmung des Vermögens erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit der in § 8 (5) festgelegten Mehrheit.
Kleve, 20.10.2025
